Aschaffenburg, den 15.05.2014

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen in Armut, Erwerbslosigkeit, Rente sowie Menschen mit Behinderung.

(2) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Weise im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Zweck des Vereins wird umgesetzt in Form von Einrichtungen, wie Ausgaben von Speisen und Getränke für Bedürftige zum Selbstkostenpreis, Kleiderausgabestellen, Tierfutterausgabestellen, Integrationsprojekte und andere Projekte, die zur Verbesserung der Lebenssituation der in Satz 1 genannten Menschen beitragen. Diese Einrichtungen dienen auch als Bindeglied und Begegnungsstätten zwischen den verschiedenen sozialen gesellschaftlichen Schichten.

(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „OASE Aschaffenburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Aschaffenburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Jahr 2014 ab Eintragung gilt ein Rumpfgeschäftsjahr bis einschließlich 31.12.2014.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung des Vereinszieles interessierte Person werden. Dies gilt sowohl für natürliche Personen, als auch für juristische Personen und insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung z.B. wegen vereinswidrigen Verhaltens, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ggf. durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen kann,

d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens

1 €/Monat für natürliche Personen,

5 €/Monat für juristische Personen.

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig macht, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Geschäftsführer und sonstige Angestellte des Vereins sowie Honorarkräfte werden entsprechend der Arbeitsverträge / Honorarverträge entlohnt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung,

2. Der Vorstand, bestehend aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden,

3. Zwei Rechnungsprüfer,

4. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen berufen werden kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Monat nach dem Monat der Eintragung des Vereins im Vereinsregister abzuhalten.

Sie beschließt insbesondere über

1. Satzungsänderungen,

2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,

3. die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

4. die Ausschließung eines Mitgliedes.

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann seine Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Abstimmung als ungültig und muss wiederholt werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch verschlossene und geheim zu haltende Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vor jeder Versammlung zu benennenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung beim Gericht beantragen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit (max. sechs Monate) vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden. Sollte dieser nicht in der Lage sein, das Amt des Vorstandes auszuüben, ist binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes sollen Frauen sein.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die drei gleichberechtigten Vorstandsmitglieder.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(4) Vorstandsmitglieder können gegen Entgelt eingestellt werden.

(5) Bei Verträgen zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied wird der Verein durch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten.

(6) Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen.

(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen den Beirat oder einzelne Beiratsmitglieder zur Beratung hinzuziehen.

§ 8 Prüfung der Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer(innen) gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

§ 9 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Café Arbeit Alzenau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Lauter nette Unterstützer

Das Team der OASE-Aschaffenburg bedankt sich herzlich für die Unterstützung.

Lauter nette Unterstützer – ZOO & Co., Stockstadt
Lauter nette Unterstützer – AMON + SEBOLD Optik GmbH
Lauter nette Unterstützer – Aschaffenburger Versorgungs GmbH
Lauter nette Unterstützer – Balfer Computer - Music & Electronics
Lauter nette Unterstützer – dm-drogerie markt, Aschaffenburg
Lauter nette Unterstützer – Balance
Lauter nette Unterstützer – Ralf Milde, Rampenlicht-Fotografie
Lauter nette Unterstützer – Josera
Lauter nette Unterstützer – HELLO Crossmedia (Designagentur)
Autohaus Kunzmann
Lauter nette Unterstützer – Fressnapf